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Liegenschaftenbewertung
In der Steuererklärung sind für Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentum die Werte gemäss Neubewertung 2009 einzusetzen.
Für Mehrfamilien- und Geschäftshäuser sind die effektiven Brutto-Mietzinsen einzusetzen, welche für den Steuerwert mit 7,05 % zu kapitalisieren sind.
Gestützt auf die §§ 21 Abs. 2, 39 Abst. 3 und 4 sowie 40 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 sind die Steuerbehörden angewiesen worden, die Vermögenssteuerwerte und Eigenmietwerte von Liegenschaften nach Massgabe der Weisung 2009 Liegenschaftenbewertung des Kantons festzusetzen.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Steuerabteilung | 044 736 51 50 | steueramt@urdorf.ch |
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