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Inventarisation

Der Tod einer Einwohnerin bzw. eines Einwohners wird durch das jeweilige Zivilstandsamt direkt dem Steueramt gemeldet.

Nach dem Ableben einer steuerpflichtigen Person nimmt das Steueramt in der Regel innert 2 Wochen nach dem Todestag ein Steuerinventar auf. Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn kein Vermögen vorhanden ist.

Je nach Verwandtschaftsgrad der Erben und Höhe des Vermögens erfolgt ein schriftliches oder mündliches Verfahren.

Das Steuerinventar ist die Basis
  • für die korrekte Erhebung der Erbschaftssteuer
  • für die korrekte Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuer sowie der direkten Bundessteuer
  • für die Durchführung eines allfälligen Nachsteuer- und Bussenverfahrens
  • für die korrekte Weiterversteuerung durch die Erben, weil die Erben die tatsächlichen Einkünfte und den Vermögensanfall ab dem Todestag folgenden Tag zu versteuern haben
  • aber auch für die Erben, um die bevorstehende Erbteilung vornehmen zu können. Die Erbteilung ist im Kanton Zürich Sache der Erben.

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