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Amtliche Publikation: Ersatzwahl eines Mitgliedes des Gemeinderates Urdorf für den Rest der Amtsdauer 2022 bis 2026
Auf die amtliche Ausschreibung vom 3. Juni 2024 ist dem Gemeinderat Urdorf innert der angeordneten Frist der nachstehende Wahlvorschlag eingereicht worden. Er wird in Anwendung von § 53 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) veröffentlicht.
- Gassmann, Michael, geb. 1968, Im Grüt 58, 8902 Urdorf,
Finanzchef einer Privatbank, FDP
Der eingebrachte Wahlvorschlag kann innert 7 Tagen ab dem Datum dieser Publikation beim Gemeinderat Urdorf, Bahnhofstrasse 46, 8902 Urdorf, geändert oder zurückgezogen werden. Auch können dem Gemeinderat Urdorf innert dieser Frist weitere Wahlvorschläge eingereicht werden. Für die Wahlvorschläge gelten folgende Vorschriften:
Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde hat. Auf einem Wahlvorschlag darf höchstens eine wählbare Person genannt sein. Die oder der Vorgeschlagene ist mit Namen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Heimatort und Adresse zu bezeichnen. Zusätzlich können der Rufname und die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei angegeben werden.
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten, die ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde haben, unterzeichnet sein. Personen, die einen Wahlvorschlag unterzeichnen, geben Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse an und fügen ihre Unterschrift hinzu. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann nicht zurückgezogen werden.
Die Formulare für die Wahlvorschläge können bei der Gemeindeverwaltung Urdorf, Bahnhofstrasse 46, Gebäude A, Büro OG 14, per Mail unter praesidial@urdorf.ch oder auf der Webseite der Politischen Gemeinde Urdorf (www.urdorf.ch) unter Behörden, Abstimmungen und Wahlen, 22. September 2024, bezogen werden.
Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss GPR erfüllt, erklärt die wahlleitende Behörde die vorgeschlagene Person als gewählt. Andernfalls wird am 22. September 2024 eine Urnenwahl mit einem leeren Wahlzettel durchgeführt. Den Wahlunterlagen wird dazu ein Beiblatt beigelegt (Art. 8 GO Urdorf i.V.m. § 61 GPR).
Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung der Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz (§ 19 Abs. 1 lit. c VRG) beim Bezirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
Urdorf, 17. Juli 2024