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Generelle Informationen

Alle Gemeinderesultate von kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen sind nur Teilresultate. Die Gesamtresultate des Kantons finden Sie auf www.kanton.zh.ch und die des Bundes auf www.admin.ch.

easyvote - Einfach und veständlich informiert
easyvote will die Wahl- und Stimmbeteiligung der 18- bis 25-Jährigen langfristig auf 40 % erhöhen. Um dieses Ziel zu erreichen, stärkt easyvote das politische Interesse und die Bürgerpflicht durch Förderung von Gesprächen sowie die Verbreitung von Informationen zu Abstimmungen, Wahlen und konkreten politischen Themen.

Durch einfache und neutrale Abstimmungs- und Wahlinformationen und politische Bildung reduziert easyvote die materielle Überforderung.

Detaillierte Informationen über easyvote sowie die Video-Clips zu den aktuellen Abstimmungsvorlagen finden Sie hier.

«VoteInfo»: Die Abstimmungs-App des Kantons Zürich
Die App «VoteInfo» informiert Sie über alle eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Vorlagen und liefert an Abstimmungssonntagen ab 12.00 Uhr Hochrechnungen und laufend aktualisierte Ergebnisse.

Sie haben die Möglichkeit, bei den Einstellungen verschiedene Push-Meldungen zu aktivieren, um sich daran erinnern zu lassen, abzustimmen, oder sich über die erste Hochrechnung für den Kanton Zürich oder das Endergebnis informieren zu lassen.

Zum Download gelangen Sie hier.

Kontakt

Präsidialabteilung (Tel. 044 736 51 30), praesidial@urdorf.ch

Urnenstandort

  • Einwohnerdienste, Gemeindehaus A
    Mittwoch, Donnerstag und Freitag vor der Abstimmung während den Schalteröffnungszeiten
  • Schulhaus Moosmatt
    Abstimmungssonntag von 09.00 - 11.00 Uhr
  • Schulhaus Weihermatt
    Abstimmungssonntag von 09.00 - 11.00 Uhr
  • Briefkasten Gemeindehaus A
    Letzte Leerung am Abstimmungssonntag um 11.00 Uhr

Den Situationsplan der Stimmlokale / Wahllokale in Urdorf finden Sie hier.

Stimmberechtigung

Stimmberechtigt sind Schweizer Staatsangehörige, die in der Gemeinde Urdorf den politischen Wohnsitz und das 18. Altersjahr zurückgelegt haben sowie nach den Bestimmungen von § 3 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind. Bei den Wahlen der ev.-ref. Kirchgemeinden ist stimmberechtigt, wer Mitglied dieser Landeskirche ist, in der Gemeinde den politischen Wohnsitz und das 16. Altersjahr vollendet hat sowie über das Schweizer Bürgerrecht oder über eine ausländerrechtliche Bewilligung B, C oder Ci verfügt.

Stimmabgabe

Für die Stimmabgabe sind ausschliesslich die amtlichen Stimm-/Wahlzettel zu verwenden. Diese müssen durch die stimmberechtigte Person eigenhändig und handschriftlich ausgefüllt oder geändert werden.

Stimmabgabe an der Urne

Auch bei der persönlichen Stimmabgabe an der Urne muss der Stimmrechtsausweis unterschrieben sein.

Stellvertretung

Die Stimmberechtigten können sich durch eine andere stimmberechtigte Person vertreten lassen. Die vertretene Person erklärt ihr Einverständnis zur Vertretung durch Unterzeichnung des Stimmrechtsausweises. Der Stellvertreter muss gleichzeitig seinen eigenen, unterschriebenen Stimmrechtsausweis abgeben. Niemand darf mehr als zwei Personen vertreten.

Briefliche Stimmabgabe

Stimmberechtigte, die brieflich stimmen und wählen wollen, haben ein mit dem Vermerk «Briefliche Stimmabgabe» versehenes Kuvert der Gemeindeverwaltung mit folgendem Inhalt zuzustellen:

a) Stimmrechtsausweis mit der unterschriebenen Erklärung, dass sie brieflich stimmen.

b) Verschlossenes Stimmzettelcouvert mit den Stimm- und Wahlzetteln.

Die Kuverts sind bis spätestens am Dienstag vor der Abstimmung der Gemeindeverwaltung zuzustellen, sodass sie vor der Schliessung der Wahl- und Abstimmungslokale eintreffen. Später eintreffende Sendungen fallen ausser Betracht.

Gesetz über die politischen Rechte

Für Abstimmungen und Wahlen ist das Gesetz über die politischen Rechte (GPR) vom 1. September 2003 sowie die Verordnung über die politischen Rechte (VPR) vom 27. Oktober 2004 anwendbar.

Voraussetzungen

Alles Wissenswerte zum Stimm- und Wahlrecht finden Sie hier oder auf Ihrem Stimmrechtsausweis.