Inhalt
Wahlen und Abstimmungen vom Sonntag, 22. September 2024
Eidgenössische Vorlagen
- Biodiversitätsintiative
- Reform der beruflichen Vorsorge
Kantonale Vorlagen
- Bildungsgesetz
Urnenöffnungszeiten und vorzeitige Stimmabgabe
Vorzeitige Stimmabgabe:
Während der Öffnungszeiten ab Mittwoch vor dem Wahl- oder Abstimmungstag bei der Einwohnerkontrolle (Gemeindehaus, Gebäude A, Erdgeschoss rechts).
Urnenöffnungszeiten:
Schulhaus Moosmatt Sonntag, 09.00 – 11.00 Uhr
Schulhaus Weihermatt Sonntag, 09.00 – 11.00 Uhr
Briefkasten beim Gemeindehaus, Gebäude A:
Letzte Leerung am Wahl- und Abstimmungstag um 11.00 Uhr.
Stimmberechtigung
Stimmberechtigt sind Schweizer Staatsangehörige, die in der Gemeinde Urdorf den politischen Wohnsitz und das 18. Altersjahr zurückgelegt haben sowie nach den Bestimmungen von § 3 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind. Bei den Wahlen der ev.-ref. Kirchgemeinden ist stimmberechtigt, wer Mitglied dieser Landeskirche ist, in der Gemeinde den politischen Wohnsitz und das 16. Altersjahr vollendet hat sowie über das Schweizer Bürgerrecht oder über eine ausländerrechtliche Bewilligung B, C oder Ci verfügt.
Stimmberechtigte, die den Stimmausweis und das Stimmmaterial bis Dienstag, 17. September 2024, nicht erhalten haben, können sich bis spätestens Freitagvormittag, 20. September 2024, bei der Gemeindeverwaltung (praesidial@urdorf.ch oder Tel. 044 736 51 30) melden.
Wer nach dem 22. August 2024 den politischen Wohnsitz wechselt, erhält am neuen Wohnsitz die Wahl- und Abstimmungsunterlagen nur gegen den Nachweis, dass er oder sie das Stimmrecht nicht bereits am bisherigen politischen Wohnsitz ausgeübt hat.
Stimmabgabe
Für die Stimmabgabe sind ausschliesslich die amtlichen Stimm-/Wahlzettel zu verwenden. Diese müssen durch die stimmberechtigte Person eigenhändig und handschriftlich ausgefüllt oder geändert werden.
Stimmabgabe an der Urne
Auch bei der persönlichen Stimmabgabe an der Urne muss der Stimmrechtsausweis unterschrieben sein.
Stellvertretung
Die Stimmberechtigten können sich durch eine andere stimmberechtigte Person vertreten lassen. Die vertretene Person erklärt ihr Einverständnis zur Vertretung durch Unterzeichnung des Stimmrechtsausweises. Der Stellvertreter muss gleichzeitig seinen eigenen, unterschriebenen Stimmrechtsausweis abgeben. Niemand darf mehr als zwei Personen vertreten.
Briefliche Stimmabgabe
Stimmberechtigte, die brieflich stimmen und wählen wollen, haben ein mit dem Vermerk «Briefliche Stimmabgabe» versehenes Kuvert der Gemeindeverwaltung mit folgendem Inhalt zuzustellen:
a) Stimmrechtsausweis mit der unterschriebenen Erklärung, dass sie brieflich stimmen.
b) Verschlossenes Stimmzettelcouvert mit den Stimm- und Wahlzetteln.
Die Kuverts sind bis spätestens am Dienstag vor der Abstimmung der Gemeindeverwaltung zuzustellen, sodass sie vor der Schliessung der Wahl- und Abstimmungslokale eintreffen. Später eintreffende Sendungen fallen ausser Betracht.
Stimmregister
Für Auskünfte über die Stimmberechtigung einer Person kann man sich auf der Gemeindeverwaltung (Einwohnerkontrolle) melden. Eintragungen werden bis zum Dienstag,
17. September 2024, vorgenommen.
Gesetz über die politischen Rechte
Für den Urnengang vom 22. September 2024 ist das Gesetz über die politischen Rechte (GPR) vom 1. September 2003 sowie die Verordnung über die politischen Rechte (VPR) vom 27. Oktober 2004 anwendbar.
Rechtsmittel
Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
Urdorf, 8. August 2024
Zuständige Abteilung: Präsidialabteilung